1.1 Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Display Solution GmbH auch zukünftigen liegen ausschließlich diese Allgemeinen Liefer und Zahlungsbedingungen zugrunde. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder in diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht enthaltene anders lautende Bedingungen des Kunden können nur Vertragsinhalt werden, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
1.2 Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
2.1 Aufträge werden mit unserer schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis sowie für den Liefer- und Leistungsumfang allein maßgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabreden, mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern sowie Änderungen bestätigter Aufträge (inkl. Änderungen an Liefergegenständen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.2 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der fristgerechten und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung.
2.3 Alle von uns gelieferten Produkte sind zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Produkten unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Ursprungslandes und ist für den Kunden ggf. genehmigungspflichtig. Der Kunde muss sich selbst über diese Vorschriften informieren.
3.1 Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk bzw. Lager zuzüglich Verpackung, Versand und Versicherung sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3.2 Preise gelten stets nur für den konkreten Auftrag, d.h. weder für zurückliegende noch für künftige Aufträge.
3.3 Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als fünf Wochen können beide Vertragsparteien eine Änderung des vereinbarten Preises in dem Umfang verlangen, wie nach Vertragsschluss von den Vertragsparteien jeweils nicht abwendbare Veränderungen preisbildender Faktoren eintreten, wie z.B. Kostensenkungen oder -erhöhungen aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen. Die Preisänderung hat sich zu beschränken auf den Umfang, der zum Ausgleich der eingetretenen Kostensenkung oder Erhöhung erforderlich ist. Ein entsprechendes Preisanpassungsrecht steht einer Vertragspartei auch dann zu, wenn sich aufgrund von Verzögerungen, die die andere Partei zu vertreten hat, eine tatsächliche Lieferzeit von mehr als fünf Wochen ergibt.
4.1 Innerhalb des von unserem Kreditversicherer für den Kunden gewährten Limits sind Zahlungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse ohne Abzug zu leisten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können (Zahlungseingang). Bei Limitablehnung oder -streichung durch den Kreditversicherer erfolgt Lieferung nur gegen Vorauskasse.
4.2 Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Kunden.
4.3 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unsere Rechte aus Ziff. 5 Abs. 4 sowie das Recht, bereits ab Fälligkeit bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft Fälligkeitszinsen in Höhe von 3% p.a. über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 5% p.a. verlangen zu können, bleiben unberührt.
4.4 Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft.
5.1 Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der vollständigen Klärung der vom Kunden zu beantwortenden technischen Fragen und der durch ihn anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die nach Ziff. 6 den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.
5.3 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten.
5.4 Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung in Rückstand, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung
– in Höhe von 20% des Kaufpreises zur Abgeltung des entgangenen Gewinns verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt oder
– in Höhe von 100% des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Kundenwünschen handelt und unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind.
Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem sind wir berechtigt, bei Abnahmeverzug des Kunden die anfallenden Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen.
6.1 Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
6.2 Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, dürfen wir die zweckmäßige Versandart nach eigenem Ermessen bestimmen (ohne Gewähr für sicherste, schnellste und billigste Beförderung).
6.3 Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
6.4 Gelangt der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, so ist der Kunde verpflichtet, uns vor Versendung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, über die die Lieferung abzuwickeln ist, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen. Dies gilt entsprechend bei Einbeziehung weiterer Staaten in die für diese Regelung maßgebenden Vorschriften.
6.5 Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem eine Lieferung unser Werk oder Lager verlässt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7.1 Das Eigentum an den Liefergegenständen behalten wir uns bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser, Einbruchdiebstahl und andere Schäden zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Versicherungsansprüche hiermit in Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände an uns ab.
7.3 Der Kunde darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen, er darf sie insbesondere weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf unter Eigentumsvorbehalt stehender Liefergegenstände auf Kredit zu sichern. Forderungen aus dem Weiterverkauf tritt der Kunde hiermit sicherungshalber in Höhe der uns gegen den Kunden insgesamt zustehenden Forderungen bereits jetzt an uns ab.
7.4 Eine Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände durch den Kunden erfolgt für uns, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde im voraus das Miteigentum an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung hat.
7.5 Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände und die uns im voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Die Kosten einer Intervention trägt der Kunde.
7.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände ohne vorherige Fristsetzung zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme der Liefergegenstände liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände nach Rücknahme freihändig zu verwerten und uns unter Anrechnung auf den offenen Kaufpreis aus dem Verwertungserlös zu befriedigen. Verwertungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
8.1 Wir leisten Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Liefergegenstände, nicht jedoch für deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck des Kunden.
8.2 Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen. Offensichtliche und bei einer unverzüglichen Untersuchung erkennbare Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Transportschäden hat sich der Kunde bei Ablieferung durch den Transporteur bestätigen zu lassen.
8.3 Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.
8.4 Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachstehend Ziff. 9 nichts anderes bestimmt.
8.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
8.6 Soweit nicht in dieser Ziff. 8 etwas anderes geregelt ist, sind weitergehende Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche des Kunden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.7 Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.
9.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
9.2 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder der Schaden durch das Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit verursacht worden ist.
9.3 Sofern wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
9.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
9.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.1 Die nachstehend geregelten Rechte zum Rücktritt des Kunden bestehen auch dann, wenn keine Mängel der Ware vorliegen, sondern sonstige Pflichtverletzungen unsererseits. Das Recht zum Rücktritt kann nur ausgeübt werden, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist.
10.2 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.
10.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Kunden oder durch dessen Verschulden ein, bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.
10.4 Der Kunde hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
10.5 Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Wandlung und Minderung, sowie auf Ersatz von Schäden gleich welcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zwingend gehaftet wird.
11.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Gilching.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
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